Allgemeines
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Freud-Lacan-Gesellschaft. Psychoanalytische Assoziation Berlin e.V. und ist ins Vereinsregister eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Berlin. Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein ist ein Ort der Lehre und Forschung und der Auseinandersetzung. Er soll einen Austausch zwischen verschiedenen Praxisfeldern der Psychoanalyse und unterschiedlichen theoretischen Zugangsweisen auch aus anderen Bereichen der Psychoanalyse ermöglichen und fördern.
Ausgangspunkt ist das Werk Sigmund Freuds und dessen Lektüre durch Jacques Lacan.
Der Verein arbeitet an den Fragen der Übermittlung der Psychoanalyse und an denen der Ausbildung und Autorisierung des Psychoanalytikers.
Er soll einen Dialog jener ermöglichen, die sich in ihrer Arbeit in anderen Feldern als der psychoanalytischen Kur mit dem Diskurs der Psychoanalyse auseinandersetzen wollen.
(2) Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
§ 3 Vereinsämter
(1) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
(2) Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können Hilfskräfte beschäftigt werden.
§ 4 Mitteilungen des Vereins
(1) Mitteilungen des Vereins werden in einem internen Mitteilungsblatt sowie in der Zeitschrift des Vereins und in einschlägigen Zeitschriften veröffentlicht.
Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können nur Einzelne, keine Gruppen oder Vereine werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Eintritt erworben. Über die Aufnahme entscheidet die MV mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.
(2) Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
(3) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an allen Arbeitsgruppen und an den Veranstaltungen des Ständigen Seminars.
§ 7 Die Arbeitsgruppen
(1) Alle Mitglieder der Vereinigung können sich in Arbeitsgruppen zusammenfinden, die beim Koordinator eingetragen und der Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
(2) Die Arbeitsgruppen bestimmen Form und Thema ihrer Arbeit selbst.
(3) Sie sind aufgefordert, Ergebnisse ihrer Arbeit in einem Bericht vor der Mitgliederversammlung oder in anderen Formen (internes Informationsblatt, vereinsinterne und öffentliche Tagungen etc.) publik zu machen.
(4) Die Arbeitsgruppen können zu einzelnen Sitzungen Gäste hinzuziehen.
§ 8 Beitrag
(1) Die Mitgliedschaft ist mit einem Jahresbeitrag verbunden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Der Beitrag ist im voraus zu entrichten; er kann jährlich, vierteljährlich oder monatlich gezahlt werden.
(3) Mitglieder, die den Beitrag über den Schluß des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluß des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft geht verloren durch
a) freiwilligen Austritt,
b) Streichung aus der Mitgliederliste gemäß §8 (3)
Vereinsorgane
§ 10 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) die ordentliche Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) das Ständige Seminar
§ 11 Ordentliche Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die ordentliche Mitgliederversammlung. Sie findet mindestens zweimal jährlich statt, eine davon in der Mitte des Jahres.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
Die Einberufung muß schriftlich mindestens drei Wochen vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
§ 12 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl der Mitglieder des Ständigen Seminars.
c) die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren.
Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
d) die Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
e) die Entlastung des Vorstandes,
f) sie entscheidet über Satzungsänderungen,
g) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
h) sie entscheidet über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
i) sie entscheidet über die Auflösung des Vereins.
j) Die Mitgliederversammlung ist ein Forum für Vorträge aus dem Kreise der Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 30% der Mitglieder erschienen sind. Bei der Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von drei Vierteln der Mitglieder erforderlich. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlußunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.
(3) Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl dann das Los, wenn auch eine Stichwahl zur Stimmengleichheit führt. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(4) Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(5) Die Wahl der Vorstandsmitglieder, der Mitglieder des Ständigen Seminars und der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied der Versammlung dies beantragt, sonst in offener Abstimmung.
(6) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muß der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem Koordinator,
b) dem Geschäftsführer,
c) dem Schatzmeister,
d) zwei Beisitzern.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Koordinator, der Geschäftsführer und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten. Sie sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(2) Der Koordinator nimmt Anmeldungen zu Arbeitsgruppen aus dem Kreise der Mitglieder entgegen und unterstützt die Mitglieder bei der Bildung von Gruppen.
Er unterstützt die Mitglieder des Ständigen Seminars.
(3) Der Geschäftsführer führt die Mitgliederdatei, organisiert Räume, sorgt für Einladungen und für Bekanntmachung öffentlicher Veranstaltungen. Er redigiert das interne Mitteilungsblatt der Vereinigung.
(4) Der Geschäftsführer führt eine Liste derjenigen Mitglieder der Vereinigung, die gemäß §18 unserer Satzung erklärt haben, dass sie psychoanalysieren, und derjenigen Analytiker, die bereit sind, anderen Analytikern zuzuhören, die über ihre Analysen sprechen wollen.
(5) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
(6) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(7) Der Vorstand hat bei seiner Tätigkeit und seinen Entscheidungen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten.
§ 15 Beschlußfassung des Vorstandes
(1) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Zur Entlastung des Vorstandes kann eine Hilfskraft beschäftigt werden.
§ 16 Das Ständige Seminar
(1) Es soll sichern, daß Forschung und Lehre stattfinden.
(2) Die Mitglieder des Ständigen Seminars tragen dafür Sorge, dass eine Mindestzahl von Lehrveranstaltungen durchgeführt wird. Dies sind u.a. Seminare, Wochenendseminare, Vorträge, Lektüregruppen, die sowohl für die Mitglieder der Vereinigung bestimmt als auch öffentlich sind.
(3) Die Zahl der Mitglieder des Ständigen Seminars wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder des Ständigen Seminars werden von der Mitgliederversammlung der Vereinigung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählt. Jährlich scheidet durch Los oder Rücktritt mindestens ein Drittel des Gremiums aus, und das Gremium wird durch Zuwahl, der sich auch die durch Los Ausgeschiedenen stellen können, ergänzt.
(4) An Veranstaltungen des Ständigen Seminars können auch Nichtmitglieder teilnehmen; sie zahlen eine von der MV festgelegte Gebühr.
§ 17 Die Zeitschrift der Vereinigung
(1) Eine eigene Zeitschrift dient vorrangig der Dokumentation der Arbeit. Sie enthält Publikationen der Mitglieder der Vereinigung oder ihrer Arbeitsgruppen und Texte, die für die Arbeit der Vereinigung von Bedeutung sind.
(2) Die Redaktion der Zeitschrift wird von der MV mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
§ 18 Liste der Analytiker
(1) In die Liste der Analytiker können sich diejenigen einschreiben, die
a) von ihrer psychoanalytischen Arbeit sagen können, daß sie sich nach Freud und Lacan ausrichtet,
b) regelmäßig zur Arbeit der Freud-Lacan-Gesellschaft beitragen, und
c) seit mindestens zwei Jahren Mitglied sind.
Die Liste der Analytiker wird vom Geschäftsführer verwaltet.
(2) Die Liste der Analytiker wird im Berliner Brief oder auf der Homepage der Freud-Lacan-Gesellschaft veröffentlicht.
Schlußbestimmungen
§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des §11 beschlossen werden.
(2) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Koordinator, der Schatzmeister und der Geschäftsführer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.